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Investitionsabzugsbetrag: Das gilt für die Gewinnobergrenze

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG ist eines der letzten echten

Steuergestaltungsmodelle für Unternehmer. In der Praxis ist die Ermittlung der

Gewinnobergrenze von 200.000 Euro jedoch häufig ein Streitthema mit dem Finanzamt. Beim Bundesfinanzhof laufen dazu aktuell zwei Musterprozesse.


Beim Investitionsabzugsbetrag darf ein Unternehmer die voraussichtlichen Investitionskosten für in den nächsten drei Jahren geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen zu 50 Prozent als Betriebsausgaben abziehen. Eine der Voraussetzungen für diese steuerliche Vergünstigung: Der Gewinn im Abzugsjahr darf vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 200.000 Euro betragen.


Beispiel 1: Ein selbstständiger Handwerker möchte spätestens im Jahr 2025 für seinen Betrieb einen neuen Transporter kaufen. Kosten netto: 60.000 Euro. Dafür kann er vom Gewinn 2023 einen Investitionsabzugsbetrag von 30.000 Euro steuerlich absetzen, weil sein Gewinn 2023 vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags 180.000 Euro beträgt. Somit müssen für 2023 nur noch 150.000 Euro versteuert werden.


Problem beim Begriff "Gewinn"

Beim Begriff des Gewinns von maximal 200.000 Euro gibt es jedoch Auslegungsprobleme. Ist mit Gewinn der "Steuerbilanzgewinn" oder der "steuerliche Gewinn" gemeint? Beim steuerlichen Gewinn handelt es sich um den Steuerbilanzgewinn, korrigiert um Hinzu- und Abrechnungen. Die Finanzverwaltung selbst ist der Auffassung, dass bei Ermittlung der Gewinngrenze von 200.000 Euro nur der Steuerbilanzgewinn mit außerbilanzmäßigen Korrekturen gemeint sein kann.


Beispiel 2: Eine Unternehmerin möchte vom Gewinn 2023 für geplante Investitionen in den Jahren 2024 bis 2026 einen Investitionsabzugsbetrag von 50.000 Euro abziehen. Der Steuerbilanzgewinn 2023 beträgt vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags 180.000 Euro. Außerbilanzmäßig muss aber noch eine Gewerbesteuerzahlung in Höhe von 35.000 Euro hinzugerechnet werden. Da der Gewinn nach Auffassung der Finanzverwaltung also 215.000 Euro beträgt (Steuerbilanzgewinn 180.000 Euro plus Hinzurechnung Gewerbesteuer 35.000 Euro), versagt das Finanzamt den Abzug des Investitionsabzugsbetrags im Steuerjahr 2023.


Auffassung der Finanzverwaltung strittig

Doch die Auffassung des Finanzamts zur Ermittlung der 200.000-Euro-Gewinngrenze ist alles andere als unstrittig. Das Finanzgericht Baden-Württemberg widersprach dem Bundesfinanzministerium und stellte klar, dass nach § 7 g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nur der Gewinn ohne Korrekturen gemeint sein kann (FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid v. 2.5.2023, Az. 10 K 1873/22). Auf unser zweites Beispiel bezogen, könnte die Unternehmerin dann sehr wohl den Investitionsabzugsbetrag von ihrem Gewinn 2023 abziehen.

Doch es gibt auch eine Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen, das die Auffassung der Finanzverwaltung stärkt und davon ausgeht, dass bei Ermittlung des Gewinns nur der um Hinzu- und Abrechnungen korrigierte Gewinn (= steuerlicher Gewinn) gemeint sein kann.


Verhaltensknigge für betroffene Unternehmen

Sollte das Finanzamt wie im zweiten Beispiel den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags verweigern, weil der korrigierte Gewinn herangezogen wird, lohnt sich Gegenwehr. Es empfiehlt sich ein Einspruch gegen nachteilige Steuerbescheide und ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens. Die Verfahrensruhe kann mit zwei Revisionsverfahren zu den beiden Finanzgerichtsurteilen beim Bundesfinanzhof begründet werden (BFH, Az. III R 38/23, X R 16/23 und X R 17/23).

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