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Degressive Abschreibung ab Oktober 2023

Das Bundeskabinett hat am 30.8.2023 den Regierungsentwurf für ein

"Wachstumschancengesetz" beschlossen. Neu im Regierungsentwurf enthalten ist nun u.a. die befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter: Vorübergehend soll damit ab Oktober 2023 neben der linearen auch wieder die degressive Abschreibung möglich sein. Wer jetzt investieren muss, sollte steuerlich gezielt planen.


Degressive Abschreibung: So wird gerechnet

Grundsätzlich dürfen Unternehmer, die ins bewegliche Anlagevermögen ihres Betriebs investieren, die Nettoanschaffungskosten linear abschreiben. Linear bedeutet, dass die Anschaffungskosten für einen Gegenstand (z. B. Werkzeug, Maschine, Pkw) gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen.


Beispiel: Die selbständige Malermeisterin kauft sich einen neuen Transporter für 40.000 Euro netto. Die Nutzungsdauer beträgt sechs Jahre. Folge: Es dürfen jährlich 6.667 Euro gewinnmindernd abgeschrieben werden (Anschaffungskosten netto 40.000 Euro : sechs Jahre).

Um Unternehmen in der Corona-Krise steuerlich zu entlasten, wurde die degressive Abschreibung wiedereingeführt. Diese galt allerdings nur für Investitionen, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2022 getätigt wurden. Der Vorteil der degressiven Abschreibung: Die Abschreibung ist in den ersten Jahren regelmäßig höher als bei der linearen Abschreibung.


Wiedereinführung der degressiven Abschreibung ab Oktober 2023 geplant

Im Entwurf des Wachstumschancengesetzes ist nun die Wiedereinführung der degressiven

Abschreibung geplant. Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung, maximal jedoch 25 Prozent der Anschaffungskosten bzw. des Restbuchwerts.


Zu beachten: Die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung ist zeitlich begrenzt auf Anschaffungen vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2024. Das bedeutet für alle, die zeitnah ins bewegliche Anlagevermögen ihres Unternehmens investieren möchten: Nach Möglichkeit bis zum 1. Oktober warten. Dann winkt eine höhere Abschreibung.


Im Jahr der Investition gilt jedoch bei der linearen und degressiven Abschreibung eine streng zeitanteilige Berechnung. Wird beispielsweise erst im Oktober investiert, gibt es die

Jahresabschreibung in diesem Jahr nur für die Monate Oktober bis Dezember 2023.


Unbekannte Abschreibungsvariante

Unternehmer, die Maschinen oder Nutzfahrzeuge im Betrieb einsetzen, haben noch eine dritte Möglichkeit, die Abschreibung zu ermitteln. Dabei handelt es sich um die Abschreibung nach Leistungseinheiten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG. Interessierte Unternehmer sollten ihren Steuerberater auf diese eher unbekannte, aber gerade in den ersten Jahren der Nutzung sehr hohe Abschreibung ansprechen.


Sonderabschreibung nicht vergessen

Zusätzlich zur linearen Abschreibung und zur geplanten degressiven Abschreibung ab 1. Oktober 2023 kann auch die Sonderabschreibung von 20 Prozent nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden. Eine der Voraussetzungen: Der Gewinn des Vorjahrs darf nicht mehr als 200.000 Euro betragen haben.


Praxis-Tipp: Auch hier hält der Gesetzesentwurf zum Wachstumschancengesetz eine Änderung bereit. Bei Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2023 soll die Sonderabschreibung von derzeit 20 Prozent auf 50 Prozent klettern.

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